BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Art. 26 BVV 2 gestattet es der Vorsorgeeinrichtung, den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruches aufzuschieben, wenn a) der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.