b) Das Recht der beruflichen Vorsorge enthält Bestimmungen im Bereich der Koordination mit der Krankenversicherung. Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.