Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Vorsorgefall ʺInvaliditätʺ nicht mit der ihr zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (BGE 134 V 32 E. 3.4.2). Eine versicherte Person, welche von der Invalidenversicherung eine Rente erhält, hat deshalb grundsätzlich vom gleichen Zeitpunkt an auch Anspruch auf eine Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge (Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, Rz. 633).