a) Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden IVG- Bestimmungen (heute Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 - 3 IVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Vorsorgefall ʺInvaliditätʺ nicht mit der ihr zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (BGE 134 V 32 E. 3.4.2).