6. Strittig und zu prüfen ist – gegebenenfalls in Berücksichtigung der mit der Klageantwort vom 13. Februar 2013 erhobenen Verjährungseinrede – die Höhe der vergangenen und gegenwärtigen Berentung wegen Invalidität und Alter aus beruflicher Vorsorge. Zunächst rügt der Kläger, dass die Berechnung der Invalidenrente einhergehend mit der Entstehung des Rentenanspruches im Jahr 1996 anhand des ab 1. Januar 1995 geltenden Reglements (nachfolgend: Reglement 1995) durchgeführt hätte werden müssen. Tatsächlich wurde der Berechnung der Invalidenrente das davor in Kraft gestandene Reglement (nachfolgend: Reglement 1992) zugrunde gelegt.