73 N. 28). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129 - 142 des Obligationenrechts sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Der Eintritt der Verjährung ist nicht von Amtes wegen festzustellen. Es bedarf der ausdrücklichen Verjährungseinrede (BGE 129 V 241 E. 4).