Bezüglich der Altersleistungen gilt jenes Reglement, unter dessen Geltung die Voraussetzungen für die Altersleistungen erfüllt werden. Im überobligatorischen Bereich besteht kein Anspruch darauf, dass Altersleistungen erbracht werden, die mindestens der vor Erreichen des Pensionsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen. Obergericht, 21. November 2014, OG V 12 38 Aus den Erwägungen: