Berufliche Vorsorge. Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 26 BVV,2. Anrechnungsprinzip. Höhe der Invaliden- und Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Verjährung. Massgebend für die Festsetzung der Invalidenleistungen ist das im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruches geltende Reglement. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Aufschub der Erfüllung des Anspruches sind nicht von Belang. Bezüglich der Altersleistungen gilt jenes Reglement, unter dessen Geltung die Voraussetzungen für die Altersleistungen erfüllt werden.