{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-12-38_2014-11-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8016", "Checksum": "223336b16a9e8fd5d5298b0fcceb5f43"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 12 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.11.2014 2014_OG V 12 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge. Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 26 BVV, 2. Anrechnungsprinzip. Höhe der Invaliden- und Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Verjährung. 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Damit ist für die Altersleistungen beziehungsweise deren Beginn\nnicht das Reglement, das im Zeitpunkt der Invalidisierung galt, massgebend, sondern jenes,\nunter dessen Geltung die Voraussetzungen für den Beginn der Altersleistungen erfüllt\nwerden (vergleiche BGE B 85/03 vom 19.08.2004 E. 1.3; Isabelle Vetter-Scheiber, a.a.O.,\nArt. 13 N. 20; Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel\n2006, Rz. 787). Im Juli 2010 erreichte der Kläger das 65. Altersjahr. Das dannzumal gültige\nVorsorgereglement (nachfolgend: Reglement 2006) sieht vor, dass der Anspruch auf eine\nInvalidenrente erlischt, wenn das Rücktrittsalter erreicht worden ist (Art. 20 Ziff. 4). Zugleich\nentsteht für jeden Versicherten ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 18\nZiff. 1 Reglement 2006). Konkret wurde das Rücktrittsalter am 1. August 2010 erreicht (Art. 4\nReglement 2006), womit sich das versicherte Risiko ʺAlterʺ verwirklichte. Die aus diesem\nGrund geschuldete Rente ist nun anhand des Reglements 2006 zu berechnen. Wie bereits\nausgeführt muss diese Rente mindestens die Höhe der gemäss BVG weiterhin geschuldeten\nInvalidenrente entsprechen (Thomas Flückiger, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O.,\nArt. 13 N. 14).\n\nc) Betragsmässig bestehen unterschiedliche Angaben über das Altersguthaben.\nDie vom Kläger genannten Beträge (siehe Ziffer 5 der Klage) ergeben sich aus den Beilagen\nzum Schreiben der Beklagten vom 17. August 2010 (bekl. Bel. 20). Der nun ausbezahlten\nAltersrente von Fr. 1'329.90 respektive gerundet Fr. 1'330.-- liegt das Altersguthaben von Fr.\n227'983.-- zugrunde. Dabei wurde der gemäss BVG im Jahr 2010 für Männer gültige\nUmwandlungssatz von 7 Prozent angewendet. Mit Klageantwort vom 13. Februar 2013\nbezifferte die Beklagte das Altersguthaben neu mit Fr. 240'109.75. Im Unterschied zur\nfrüheren Berechnung diente nun nicht der versicherte Lohn des Jahres 1992 (Fr. 43'200.--)\nsondern derjenige des Jahres 1993 (Fr. 45'120.--) als Berechnungsgrundlage. Ausserdem\nwurde der im Reglement 2006 (Anhang B S. 2) festgelegte Umwandlungssatz von 6.2\nProzent zur Berechnung der Altersrente herangezogen. Der Kläger seinerseits betrachtet\nden aus dem Vorsorgeausweis vom 1. Januar 1995 hervorgehende versicherte Lohn von Fr.\n46'560.-- als massgebend. Dafür spricht aus Sicht des Klägers die Fortführung der\nBeitragspflicht während des Rentenaufschubes (siehe Art. 20 Ziff. 1 Reglement 1992 i.V.m.\nAnhang A S. 2). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist der versicherte Lohn des\nJahres 1993 massgeblich, da die Invalidität in diesem Jahr eintrat. Des Weiteren ist der\nEinbezug eines Umwandlungssatzes von 6.2 Prozent nicht zu beanstanden, wenn das\ngesetzlich vorgeschriebene Rentenniveau eingehalten wird. Dies ist dann der Fall, wenn die\nvon der Beklagten zuletzt ermittelte reglementarische Altersrente von Fr. 1'240.55 die Höhe\nder gesetzlichen Invalidenrente erreicht. Diese beträgt für das Jahr 2010 Fr. 1'199.14\n(einschliesslich Teuerungsausgleich), mithin der Mindeststandard gemäss BVG respektiert\nwird. Gegenteiliges ergäbe sich nur, wenn das Reglement 2006 so verstanden würde, dass\ndas Altersguthaben im vorliegenden Fall ohne Zins gebildet werden müsste (vergleiche Art.\n17 Reglement 2006). Die eingeklagte Forderung des Klägers auf eine Altersrente über Fr.\n1'662.10 stellt sich also als unbegründet dar. Etwas anders kann auch nicht aus dem\nVorsorgeausweis vom 1. Januar 1995 hergeleitet werden.\n"}