{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-12-38_2014-11-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8016", "Checksum": "223336b16a9e8fd5d5298b0fcceb5f43"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 12 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.11.2014 2014_OG V 12 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge. Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 26 BVV, 2. Anrechnungsprinzip. Höhe der Invaliden- und Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Verjährung. 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Das Reglement 1992 sieht in Art. 18 Ziff. 4 vor, dass der\nAnspruch auf eine Invalidenrente nach einer Wartefrist von 24 Monaten, frühestens jedoch\nmit dem Wegfall des Lohnanspruches beziehungsweise nach Erlöschen eines\nLohnersatzanspruches beginnt. Die Erfüllung des Anspruches wird also aufgeschoben, wenn\nder oder die Versicherte Lohnersatz erhält. Der Kläger erhielt unbestrittenermassen bis 6.\nJanuar 1996 ein Krankentaggeld der Öffentlichen Krankenkasse Basel. Dies bedeutet, dass\ndie Beklagte dem Kläger erst per 7. Januar 1996 eine Invalidenrente zu bezahlen hatte.\nObwohl zu diesem Zeitpunkt das Reglement 1995 in Kraft war, berechnete sich aber die\nHöhe der Rente nach den Vorschriften des im Zeitpunkt der Entstehung des\nRentenanspruches geltenden Reglements sprich nach dem Reglement 1992.\n\n7. Nach diesem Reglement beträgt die jährliche Vollinvalidenrente 40 Prozent des\nversicherten Lohnes (Art. 18 Ziff. 6 i.V.m. Anhang A S. 2). Als versicherter Lohn gilt der um\neinen Koordinationsabzug gekürzte AHV-pflichtige Jahreslohn (Art. 11 Reglement 1992\ni.V.m. Anhang A S. 1). Gestützt auf den Vorsorgeausweis vom 1. Januar 1993 betrug der\nversicherte Lohn Fr. 45'120.-- (Fr. 69'600.-- [Reglement 1992 Anhang A S.1:\nbeitragspflichtiger Lohn = AHV-pflichtiger Jahreslohn] abzüglich Fr. 22'560.--\n[Koordinationsabzug]). Die reglementarische Invalidenrente für das Jahr 1993 belief sich also\nim Monat auf Fr. 1'504.-- (Fr. 45'120.-- x 40 Prozent / 12; siehe Vorsorgeausweis vom\n01.01.1993). Damit ist die reglementarische Invalidenrente wesentlich höher als die von der\nBeklagten korrekt berechnete gesetzliche Minimalrente im Sinne von Art. 24 BVG. Dies gilt\nauch dann, wenn die gesetzliche Minimalrente der Preisentwicklung angepasst wird (Art. 36\nAbs. 1 BVG; Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und\nInvalidenrenten an die Preisentwicklung [SR 831.426.3]). Unter diesen Umständen durfte auf\neinen Teuerungsausgleich verzichtet werden (vergleiche Art. 25 Ziff. 1 Reglement 1992;\nBGE 127 V 264 ff.; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 36 Rz. 6). Was die fünf Jahre vor\nKlageerhebung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse anbelangt, so erweist sich die\nVerjährungseinrede der Beklagten als begründet (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art. 41 Abs. 2\nSatz 2 BVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 135 Ziff. 2 und Art. 138 Abs. 1 OR; BGE\n9C_655/2008 vom 02.09.2009 E. 4.2; Sylvie Pétremand, in Schneider/Geiser/Gächter\n[Hrsg.], a.a.O., Art. 41 N. 12). Die danach laut dem Kläger ausbezahlten Beträge scheinen\nvor dem Hintergrund der besagten reglementarischen Invalidenrente korrekt zu sein.\n\n8. Seit 1. August 2010 bezieht der Kläger anstelle einer Invaliden- eine Altersrente in\nder Höhe von Fr. 1'330.--. Der Kläger beansprucht indessen die im Vorsorgeausweis vom 1.\nJanuar 1995 genannte Altersrente von Fr. 1'662.10 zuzüglich Teuerungsausgleich sowie\nZinsen von 5 Prozent.\n\na) Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3\nSatz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des\nAnspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Die Invalidenrente der\nberuflichen Vorsorge stellt also eine Leistung auf Lebenszeit dar; sie wird nicht durch die\nBVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1\nBVG) erreicht. Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente\nbei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die\nsie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, das\nheisst gleichwertig sein (BGE 130 V 370 f. E. 2.1). Dagegen besteht im weitergehenden\nBereich der beruflichen Vorsorge keine Verpflichtung, die Invalidenrente über das Erreichen\ndes Rentenalters hinaus auszurichten beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die\nmindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente\nentsprechen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG; BGE 130 V 376 E. 6.4; Gächter/Saner, in\nSchneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N. 28).\n\n"}