{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2014-OG-V-12-38_2014-11-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8016", "Checksum": "223336b16a9e8fd5d5298b0fcceb5f43"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG V 12 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.11.2014 2014_OG V 12 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge. Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 26 BVV, 2. Anrechnungsprinzip. Höhe der Invaliden- und Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Verjährung. 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Im überobligatorischen Bereich besteht kein\nAnspruch darauf, dass Altersleistungen erbracht werden, die mindestens der\nvor Erreichen des Pensionsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.\n\nObergericht, 21. November 2014, OG V 12 38\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Klage nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterliegt als solche keiner Befristung (BGE 117\nV 332 E. 4; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N.\n28). Verjähren oder verwirken kann jedoch der materiellrechtliche Anspruch; in einem\nsolchen Fall ist der Prozess nicht durch Nichteintreten, sondern durch Abweisung zu\nerledigen (Tobias Jaag, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons\nZürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 83 N. 7; Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum BVG, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 137; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O.,\nArt. 73 N. 28). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf,\nandere nach zehn Jahren. Die Artikel 129 - 142 des Obligationenrechts sind anwendbar (Art.\n41 Abs. 2 BVG). Der Eintritt der Verjährung ist nicht von Amtes wegen festzustellen. Es\nbedarf der ausdrücklichen Verjährungseinrede (BGE 129 V 241 E. 4).\n\n6. Strittig und zu prüfen ist – gegebenenfalls in Berücksichtigung der mit der\nKlageantwort vom 13. Februar 2013 erhobenen Verjährungseinrede – die Höhe der\nvergangenen und gegenwärtigen Berentung wegen Invalidität und Alter aus beruflicher\nVorsorge. Zunächst rügt der Kläger, dass die Berechnung der Invalidenrente einhergehend\nmit der Entstehung des Rentenanspruches im Jahr 1996 anhand des ab 1. Januar 1995\ngeltenden Reglements (nachfolgend: Reglement 1995) durchgeführt hätte werden müssen.\nTatsächlich wurde der Berechnung der Invalidenrente das davor in Kraft gestandene\nReglement (nachfolgend: Reglement 1992) zugrunde gelegt.\n\na) Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV zu\nmindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur\nInvalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten\nfür den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden IVG-\nBestimmungen (heute Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 - 3 IVG). Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Vorsorgefall ʺInvaliditätʺ nicht mit der ihr\nzugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine\nInvalidenleistung (BGE 134 V 32 E. 3.4.2). Eine versicherte Person, welche von der\nInvalidenversicherung eine Rente erhält, hat deshalb grundsätzlich vom gleichen Zeitpunkt\nan auch Anspruch auf eine Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge (Marc\nHürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, Rz. 633).\n\nb) Das Recht der beruflichen Vorsorge enthält Bestimmungen im Bereich der\nKoordination mit der Krankenversicherung. Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 BVG kann\ndie Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der\nAnspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Art. 26 BVV 2\ngestattet es der Vorsorgeeinrichtung, den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur\nErschöpfung des Taggeldanspruches aufzuschieben, wenn a) der Versicherte anstelle des\nvollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des\nentgangenen Lohnes betragen, und b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber\nmindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Art. 26 Abs. 2 BVG stellt demnach eine zeitliche\nKoordinationsnorm dar, die den Zweck hat zu vermeiden, dass die Zahlung des Lohnes oder\ndie Gewährung von Ersatzleistungen, dem Versicherten höhere Mittel verschaffen als im\nZeitpunkt, als er arbeitsfähig war. Der Artikel regelt jedoch nicht die Frage der Entstehung\ndes Anspruches auf eine Invalidenrente bei Ablauf einer bestimmten Karenzzeit, sondern\nsieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung unter gewissen Bedingungen die Erfüllung des\nAnspruches aufschieben kann (BGE 129 V 25 f. E. 5b, in Pra 2004 Nr. 73 S. 430).\n\nc) Massgebend für die Festsetzung der Invalidenleistungen sind deshalb\ngrundsätzlich diejenigen Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung\ndes Leistungsanspruches gelten, und nicht diejenigen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit,\ndie die Invalidität zur Folge hatte, in Kraft waren. Dies gilt auch im Falle einer Änderung zum\nNachteil eines Versicherten. Gleiches gilt, wenn der BVG-Invalidenanspruch zufolge der\nvereinbarten Lohnfortzahlung seitens der Arbeitgeberin (oder Zahlungen der\nKrankentaggeldversicherung) reglementsgemäss aufgeschoben worden ist. Entscheidend ist\nauch diesfalls der Eintritt der Invalidität und damit die Begründung des Rentenanspruches;\nirrelevant ist demnach der Beginn der Rentenzahlungen (BGE B 109/01 vom 09.08.2002;\nIsabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 23 N. 56 und 58; Marc Hürzeler, in\nSchneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 N. 9).\n\n"}