bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 32 N. 12, 33 N. 12 f.). 5. Da die Ansprüche verwirkt sind, kann auf Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers verzichtet werden. Angeführt sei lediglich, dass der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich ist, Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzordnung rechtzeitig geltend zu machen. Er kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis der fünfjährigen Verjährungsfrist gehabt zu haben. Aus der Unkenntnis der Gesetze können keine Rechte abgeleitet werden (ignorantia iuris nocet). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.