Dieses sei erst am 12. Dezember 2007 mit Erhalt des Diploms der HTA Luzern bekannt geworden. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer die EO-Formulare am 12. Dezember 2007 vollständig hätte ausfüllen und die Entschädigungen hätte geltend machen können. Auch seine Ausführung, er habe nach Absolvieren seiner restlichen Diensttage die verbleibenden Pendenzen und Unklarheiten gesamthaft bereinigen wollen, stellen keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist dar. Im Übrigen ist sein Antrag wohl verspätet (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 23 N. 15; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum