3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 EOG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Im Sozialversicherungsrecht gelten Fristen, die den Zeitablauf regeln, grundsätzlich nicht als Verjährungs- sondern als Verwirkungsfristen. Eine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12 f.).