Bundesamt für Sozialversicherungen zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO]). Der Anspruch auf die Grundentschädigung ist entweder durch die Dienst leistende Person selbst, deren Angehörige oder den Arbeitgeber geltend zu machen (Art. 17 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Abs. 3 EOG).