2. Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). Der Anspruch ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, welches jeweils am Ende des Dienstes abgegeben wird (Art. 15 Abs. 1 und 3 EOV). Die Dienst leistende Person füllt das Anmeldeformular aus und leitet dieses ohne Verzug weiter (vgl. Rz. 1033 Wegleitung Bundesamt für Sozialversicherungen zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [