EO. Art. 20 Abs. 1 EOG. Der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende erlischt fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Eine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch. Eine Verjährungshemmung, wie vom Beschwerdeführer gelten gemacht, ist nicht möglich. Der Beschwerdeführer vermag auch keine unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe zu nennen, welche zu einer Wiederherstellung der Frist führen würden. Obergericht, 27. September 2013, OG V 13 9