{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-9_2013-09-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6977", "Checksum": "b510cf25b5b1bc4a330bf47f14bfe445"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2013 2013_OG V 13 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EO. Art. 20 Abs. 1 EOG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:29", "Checksum": "2a7d768d54d919e98a33f6c6ca5a0674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2013 2013_OG V 13 9\nRegeste:\nEO. Art. 20 Abs. 1 EOG. \n\nEO. Art. 20 Abs. 1 EOG. Der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für\nDienstleistende erlischt fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den\nLeistungsanspruch ausgelöst hat. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist.\nEine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch\nwiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der\nAnspruch. Eine Verjährungshemmung, wie vom Beschwerdeführer gelten\ngemacht, ist nicht möglich. Der Beschwerdeführer vermag auch keine\nunverschuldeten, unüberwindbaren Gründe zu nennen, welche zu einer\nWiederherstellung der Frist führen würden.\n\nObergericht, 27. September 2013, OG V 13 9\n\n(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten nicht eingetreten, BGE 9C_774/2013 vom 11.11.2013).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss\ndem Zivildienstgesetz Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). Der Anspruch\nist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, welches jeweils am Ende des\nDienstes abgegeben wird (Art. 15 Abs. 1 und 3 EOV). Die Dienst leistende Person füllt das\nAnmeldeformular aus und leitet dieses ohne Verzug weiter (vgl. Rz. 1033 Wegleitung\nBundesamt für Sozialversicherungen zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und\nMutterschaft [WEO]). Der Anspruch auf die Grundentschädigung ist entweder durch die\nDienst leistende Person selbst, deren Angehörige oder den Arbeitgeber geltend zu machen\n(Art. 17 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss\ngeltend gemacht und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt\nsind (Art. 19 Abs. 3 EOG).\n\n3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 EOG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene\nEntschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den\nLeistungsanspruch ausgelöst hat. Im Sozialversicherungsrecht gelten Fristen, die den\nZeitablauf regeln, grundsätzlich nicht als Verjährungs- sondern als Verwirkungsfristen. Eine\nVerwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt\nwerden. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (vgl. Ueli Kieser, ATSG-\nKommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12 f.).\n\n4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 17. - 25. Juni 2007 sowie vom\n9. - 26. Juli 2007 Zivildienst geleistet hat. Gemäss der oben aufgeführten Verjährungsfrist\nhätten die Leistungsansprüche demnach spätestens am 25. Juni 2012 respektive am 26. Juli\n2012 geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer reichte seine Anträge jedoch\nerst am 21. September 2012 ein (Eingang Beschwerdegegnerin: Montag, 24.09.2012). Damit\nist die fünfjährige Frist zum Bezug der Leistungen verwirkt. Eine Verjährungshemmung, wie\nder Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. April 2013 für die Zeit vom 5. August 2007\n(provisorischer Eintrag in Pos. 4.2 des EO-Anmeldeformulars) bis am 12. Dezember 2007\n(Eingang seines Diploms von der HTA Luzern) sinngemäss beantragt, ist nicht möglich, da\nes sich, wie oben unter E. 3 ausgeführt, bei der Frist in Art. 20 Abs. 1 EOG um eine\nVerwirkungsfrist handelt. Der Beschwerdeführer vermag auch keine unverschuldeten,\nunüberwindbaren Gründe (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.\nAufl., Zürich 2010, Rz. 795) zu nennen, welche zu einer Wiederherstellung der Frist führen\nwürden: Er führt aus, er habe die Formulare Anfang August 2007 nicht bei der\nAusgleichskasse Uri abgeben können, da das Datum seines Ausbildungsabschlusses wegen\neines hängigen Rekurses zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar gewesen sei. Dieses sei erst\nam 12. Dezember 2007 mit Erhalt des Diploms der HTA Luzern bekannt geworden. Dies\nbedeutet, dass der Beschwerdeführer die EO-Formulare am 12. Dezember 2007 vollständig\nhätte ausfüllen und die Entschädigungen hätte geltend machen können. Auch seine\nAusführung, er habe nach Absolvieren seiner restlichen Diensttage die verbleibenden\nPendenzen und Unklarheiten gesamthaft bereinigen wollen, stellen keine Gründe für eine\nWiederherstellung der Frist dar. Im Übrigen ist sein Antrag wohl verspätet (vgl. Art. 61 lit. b\nATSG; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons\nZürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 23 N. 15; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum\nbernischen VRPG, Bern 1997, Art. 32 N. 12, 33 N. 12 f.).\n\n5. Da die Ansprüche verwirkt sind, kann auf Ausführungen zu den weiteren Rügen des\nBeschwerdeführers verzichtet werden. Angeführt sei lediglich, dass der Beschwerdeführer\nselber dafür verantwortlich ist, Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzordnung rechtzeitig\ngeltend zu machen. Er kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis der fünfjährigen\nVerjährungsfrist gehabt zu haben. Aus der Unkenntnis der Gesetze können keine Rechte\nabgeleitet werden (ignorantia iuris nocet). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist\nabzuweisen.\n"}