Da bis dahin immer noch keine Belege eingereicht worden waren, bestätigte die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2012 ihren Vorbescheid vom 26. April 2012. Nicht einmal vier Monate später stellte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012 (Eingang Beschwerdegegnerin: 14.11.2012) nunmehr wieder ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente. An die Glaubhaftmachung sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen, da die Beschwerdeführerin innerhalb von zehn Monaten nach Rechtskraft der rentenabweisenden Verfügung zwei neue Gesuche stellte (vgl. BGE 130 V 70 E. 6.2; BGE I 460/01 vom 18.02.2003 E. 4.1).