Da die Beschwerdeführerin innert Frist nichts einreichte, teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 26. April 2012 mit, dass sie auf das Gesuch nicht eintrete. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin ein am 2. April 2012 datiertes Schreiben ein (Eingang Beschwerdegegnerin: 07.05.2012), in welchem sie um eine Fristverlängerung bat und ärztliche Atteste in Aussicht stellte. Die Beschwerdegegnerin verlängerte ihr die Frist zweimal bis am 15. Juli 2012. Da bis dahin immer noch keine Belege eingereicht worden waren, bestätigte die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2012 ihren Vorbescheid vom 26. April 2012.