Dieses Urteil blieb unangefochten, und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2011 erwuchs demzufolge nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Nur wenige Tage nach Rechtskraft stellte die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2012 wiederum ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin setzte ihr daraufhin Frist, um glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten. Da die Beschwerdeführerin innert Frist nichts einreichte, teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 26. April 2012 mit, dass sie auf das Gesuch nicht eintrete.