4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2011 im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 10. Februar 2010. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) mit Urteil vom 16. Dezember 2011 abgewiesen. In diesem Urteil legte das Gericht dar, weshalb das ABI-Gutachten die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllt. Dieses Urteil blieb unangefochten, und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2011 erwuchs demzufolge nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.