Daher sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar und zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Es bestehe bei ihr für körperlich schwere, anhaltende mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten, wahrscheinlich auch in der früher angestammten, eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten bestehe auch eine 100-prozentige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit. Psychiatrische und medizinische Massnahmen seien unbedingt angezeigt zur Erhaltung und eventuellen Verbesserung des Gesundheitszustandes. Berufliche Massnahmen könnten keine vorgeschlagen werden.