Die ABI-Gutachter hielten fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere, anhaltende mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80-prozentige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar.