3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2012 eingetreten ist. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass zwischen dem Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2011 und dem 25. Januar 2013, als die angefochtene Verfügung erging, eine anspruchserhebliche Änderung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist.