Hinweis auf BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und BGE 133 V 108). Vorliegend sind in zeitlicher Hinsicht somit die Neuanmeldung vom 30. Oktober 2012 sowie die Verfügung vom 7. Juni 2011 massgebend. Das Rentengesuch vom 3. Februar 2012 hatte die Beschwerdegegnerin nicht materiell behandelt und das Verfahren durch Nichteintreten erledigt.