Je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. In concreto konnte die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zurecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 27. September 2013, OG V 13 8 Aus den Erwägungen: