{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-8_2013-09-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6970", "Checksum": "d31e2988fba2cbe76836b0a7046afa47"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2013 2013_OG V 13 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 87 Abs. 3 IVV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:09", "Checksum": "0f439fe3dd562681b2b3bcbe0d7d0055", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2013 2013_OG V 13 8\nRegeste:\nIV. Art. 87 Abs. 3 IVV. \n\n 5. Der überwiegende Teil des Verlaufsberichts vom 13. November 2012 von\nDr. Petrovic ist in der indirekten Rede verfasst. So schreibt er: „Die Patientin ist überzeugt,\ndass ihr Körper und ihre Seele sind schwer krank und deswegen habe sie unerträgliche\nSchmerzen. Sie meint, dass sie so schwer krank sei, dass sie nicht mehr leben könne. Sie\nfindet keine Ruhe mehr, da sie am ganzen Körper Schmerzen hat und sie könne kaum mehr\nsitzen. Sie könne auch nur kurze Zeit liegen und beim Gehen werde sie schnell müde und\nbeinahe ohnmächtig.“ Und weiter „Die Zeit verbringe Frau G. meistens zu Hause und habe\nwenig Kontakt mit Mitmenschen. Sie lebt zusammen mit ihrem schwerkranken Ehemann. Sie\nkontaktiere sogar ihre Familienmitglieder immer weniger. Immer wieder habe sie\nSchuldgefühle und sei der Meinung, ihr Leben sei wertlos. Sie wünsche sich einmal\neinzuschlafen und nicht mehr aufzuwachen. Selbstmord werde sie hingegen nie versuchen.\nDie ganze Familie leide wegen ihrer Krankheit und sie sei eine untragbare Belastung für alle,\nda sie beinahe nichts mehr zu Hause erledigen könne. Sie sei schwer invalidisiert.“ Die\nAusführungen sind subjektive Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch einer\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zugrunde gelegt werden können. Soweit\nDr. Petrovic unter dem Titel „Psychostatus“ ausführt, die Beschwerdeführerin sei im\nGespräch ziemlich stark auf ihre Schmerzen fixiert und könne sich nur für kurze Zeit davon\nablenken, es sei eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit zu beobachten, und\ndie Beschwerdeführerin sei im Antrieb stark gehemmt, so sind dies entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführerin keine neuen objektiven Befunde, welche nicht bereits im ABI-Gutachten\ngewürdigt worden wären. Die ABI-Gutachter stellten fest, dass die Beschwerdeführerin stark\nauf ihre Schmerzen fokussiert sei („Im inhaltlichen Denken ist die Versicherte auf ihr\nKrankheitserleben und ihre Biographie eingeengt.“, ABI-Gutachten, S. 13) und für die\nSchmerzen kaum rheumatologische Ursachen gefunden werden könnten („[Es ist] von einer\nwegweisenden deutlichen psychosozialen Überlagerung des gesamten Schmerzbildes\nauszugehen. Bei der Explorandin imponiert eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und\nBehinderungsüberzeugung mit einem dementsprechenden Rückzug von jeglicher physischer\nBelastung, was jedoch somatisch nicht begründet werden kann.“, ABI-Gutachten, S. 19). Es\nbestehe deshalb nur eine 20-prozentige reduzierte Leistungsfähigkeit. Die von Dr. Petrovic\nbescheinigte 100-prozentige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit für körperlich leichte bis\nintermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten kann denn auch mangels Begründung\nnicht nachvollzogen werden. Die Begründung beruht auf einseitigen subjektiven Angaben\nder Beschwerdeführerin. Der Verlaufsbericht enthält keine neuen medizinischen Aspekte,\nwelche eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar\nmachen würden.\n\n6. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung\ndes Gesundheitszustands nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu\nRecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist\nabzuweisen.\n"}