{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-8_2013-09-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6970", "Checksum": "d31e2988fba2cbe76836b0a7046afa47"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2013 2013_OG V 13 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 87 Abs. 3 IVV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:09", "Checksum": "0f439fe3dd562681b2b3bcbe0d7d0055", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2013 2013_OG V 13 8\nRegeste:\nIV. Art. 87 Abs. 3 IVV. \n\n Die ABI-Gutachter hielten fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine\nArbeitsunfähigkeit für körperlich schwere, anhaltende mittelschwere und nicht adaptierte\nTätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte\nTätigkeiten bestehe hingegen eine 80-prozentige Arbeits- und Leistungsfähigkeit,\nvollschichtig realisierbar.\n\nb) Im Rahmen der Neuanmeldung vom 30. Oktober 2012 berief sich die\nBeschwerdeführerin auf den Verlaufsbericht von Dr. med. Djordje Petrovic, Facharzt FMH für\nPsychiatrie und Psychotherapie, Hergiswil, vom 13. November 2012. Dr. Petrovic führt darin\naus, dass er aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige bis\nschwere depressive Störung mit unerträglichen, fast generalisierten Schmerzen (ICD-10\nF33.2) und Agoraphobie/Klaustrophobie, Diabetes mellitus sowie Hypertonie feststelle.\nDaher sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar und zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Es\nbestehe bei ihr für körperlich schwere, anhaltende mittelschwere und nicht adaptierte\nTätigkeiten, wahrscheinlich auch in der früher angestammten, eine volle Arbeitsunfähigkeit.\nFür körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten bestehe auch\neine 100-prozentige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit. Psychiatrische und medizinische\nMassnahmen seien unbedingt angezeigt zur Erhaltung und eventuellen Verbesserung des\nGesundheitszustandes. Berufliche Massnahmen könnten keine vorgeschlagen werden.\n\nc) In der Stellungnahme zu diesem Verlaufsbericht führt Dr. med. D. Sperlich vom\nRegionalen Ärztlichen Dienst RAD am 22. November 2012 aus, dass keine neuen Befunde\nangeführt würden, die nicht bereits aktenkundig und gewürdigt worden seien.\nUndifferenzierte Schmerzen „am ganzen Körper“ und die subjektiv vorgetragene\nÜberzeugung, schwer erkrankt und „invalidisiert“ zu sein und „kaum sitzen zu können“,\nstellten keine neuen objektiven Befunde oder Fakten dar.\n\n4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2011 im\nWesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 10. Februar 2010. Die gegen diese Verfügung\nerhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche\nAbteilung) mit Urteil vom 16. Dezember 2011 abgewiesen. In diesem Urteil legte das Gericht\ndar, weshalb das ABI-Gutachten die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines\närztlichen Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllt. Dieses Urteil blieb unangefochten,\nund die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2011 erwuchs demzufolge nach\nAblauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Nur wenige Tage nach Rechtskraft\nstellte die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2012 wiederum ein Gesuch um Ausrichtung\neiner Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin setzte ihr daraufhin Frist, um glaubhaft\ndarzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten. Da die\nBeschwerdeführerin innert Frist nichts einreichte, teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit\nVorbescheid vom 26. April 2012 mit, dass sie auf das Gesuch nicht eintrete. Daraufhin\nreichte die Beschwerdeführerin ein am 2. April 2012 datiertes Schreiben ein (Eingang\nBeschwerdegegnerin: 07.05.2012), in welchem sie um eine Fristverlängerung bat und\närztliche Atteste in Aussicht stellte. Die Beschwerdegegnerin verlängerte ihr die Frist\nzweimal bis am 15. Juli 2012. Da bis dahin immer noch keine Belege eingereicht worden\nwaren, bestätigte die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2012 ihren Vorbescheid vom 26. April\n2012. Nicht einmal vier Monate später stellte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012\n(Eingang Beschwerdegegnerin: 14.11.2012) nunmehr wieder ein Gesuch um Ausrichtung\neiner IV-Rente. An die Glaubhaftmachung sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen, da\ndie Beschwerdeführerin innerhalb von zehn Monaten nach Rechtskraft der\nrentenabweisenden Verfügung zwei neue Gesuche stellte (vgl. BGE 130 V 70 E. 6.2; BGE I\n460/01 vom 18.02.2003 E. 4.1).\n\n"}