{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-8_2013-09-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6970", "Checksum": "d31e2988fba2cbe76836b0a7046afa47"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2013 2013_OG V 13 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 87 Abs. 3 IVV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:09", "Checksum": "0f439fe3dd562681b2b3bcbe0d7d0055", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.09.2013 2013_OG V 13 8\nRegeste:\nIV. Art. 87 Abs. 3 IVV. \n\nIV. Art. 87 Abs. 3 IVV. Wurde eine IV-Rente wegen eines zu geringen\nInvaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die\ngesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in\neiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Für den geltend\ngemachten rechtserheblichen Sachumstand müssen wenigstens gewisse\nAnhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu\nrechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete\nSachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die\nVorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die\nVerwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten\nRentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist. Je\nnachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des\nrechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu\nstellen. In concreto konnte die Beschwerdeführerin eine wesentliche\nVeränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft machen. Die\nBeschwerdegegnerin ist deshalb zurecht auf die Neuanmeldung nicht\neingetreten. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 27. September 2013, OG V 13 8\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird\neine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass\nsich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art.\n87 Abs. 3 IVV). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung\neingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der\nNeuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des\nRentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und\nErmittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 9C_688/2007 E. 2.1 mit\nHinweis auf BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und BGE 133 V 108). Vorliegend sind in zeitlicher\nHinsicht somit die Neuanmeldung vom 30. Oktober 2012 sowie die Verfügung vom 7. Juni\n2011 massgebend. Das Rentengesuch vom 3. Februar 2012 hatte die Beschwerdegegnerin\nnicht materiell behandelt und das Verfahren durch Nichteintreten erledigt.\n\nb) Unter Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis\nnach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt,\nindem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu\nwerden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine\nrelevante Änderung eintreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten\nrechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn\ndurchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die\nbehauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die\nVorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter\nanderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze\noder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer\nÄnderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu\nstellen (9C_688/2007 E. 2.2 mit Hinweisen).\n\nc) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser\nfür die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die\ngeklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben\nworden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der\nmedizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet\nsind (BGE 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen).\n\n3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die\nNeuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2012 eingetreten ist. Es stellt sich\ndie Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass zwischen dem Erlass der\nVerfügung vom 7. Juni 2011 und dem 25. Januar 2013, als die angefochtene Verfügung\nerging, eine anspruchserhebliche Änderung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen\neingetreten ist.\n\na) Der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Juni 2011 lag insbesondere das\npolydisziplinäre (internistische/allgemeinmedizinische, psychiatrische und rheumatologische)\nGutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI) vom 10. Februar 2010\nzugrunde, worin folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurde:\n\n1) Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10)\n2) Chronische lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)\n\nAls Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die ABI-Gutachter:\n\n1) Metabolisches Syndrom\n- Adipositas (BMI 36 kg/m2) (ICD-10 E66.0)\n- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)\n- Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), medikamentös ungenügend behandelt\nmit HbA1C von 9.7% (Norm < 6.3%)\n- Dyslipidämie, unbehandelt (ICD-10 E78.2)\n2) Unspezifische Periathropathia genu rechts medial betont (ICD-10 M25.5)\n3) Agoraphobie ohne Panikstörung (ICD-10 F40.0)\n4) Klaustrophobie (ICD-10 40.2)\n5) Carotissentenosegeräusch rechts\n6) Rezidivierende gastrische Beschwerden (ICD-10 K29.7)\n\n"}