Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage (BGE 8C_833/2007 vom 14.05.2008 E. 3.3) Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 510). Solche Gegebenheiten bestehen vorliegend. Die Einstellungsdauer wird gemäss Einstellraster für die KAST (Kantonale Amtsstelle)/RAV (AVIG-Praxis ALE D72) vorgenommen.