Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 - 15 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Vorinstanz verfügte eine Einstellung von 10 Tagen. Vorliegend ist in Würdigung aller Umstände von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz hat von der Höchsteinstellungsdauer von 15 Tagen abgesehen und die Einstelldauer auf 10 Tage angesetzt. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage (BGE 8C_833/2007 vom 14.05.2008 E. 3.3)