17 AVIG festgelegten Pflichten der versicherten Person, wonach sie alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und insbesondere Arbeit zu suchen hat. Dazu gehört auch, dass die versicherte Person so schnell als möglich erreichbar zu sein hat, ist doch die Erreichbarkeit innert Tagesfrist gerade wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten, insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegen zu nehmen (BGE C 171/05 vom 16.09.2005 E. 3.3). Die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen.