a) Einerseits muss der Versicherte sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 AVIV), andererseits legt die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten fest, wie er innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 22 Abs. 4 AVIV). Dieses Erfordernis deckt sich mit Sinn und Zweck der in Art. 17 AVIG festgelegten Pflichten der versicherten Person, wonach sie alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und insbesondere Arbeit zu suchen hat.