b) Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Kontrollvorschriften umfassen Beratungs- und Kontrollgespräche beim RAV (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV; AVIG-Praxis ALE B328). An Beratungsgesprächen hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). So legt diese die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).