Daran fehlt es vorliegend. Die Einstellung an sich ist nicht zu beanstanden. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Eine Einstellungsdauer von zehn Tagen erscheint nicht angemessen, die Dauer ist um vier Tage herabzusetzen. Obergericht, 6. Dezember 2013, OG V 13 37 Aus den Erwägungen: