{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-37_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7620", "Checksum": "e0d97571361fe11c70d11afcd6f6775e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2013 2013_OG V 13 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:23", "Checksum": "52cedcb01c10daeda1707da4e7ea9488", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2013 2013_OG V 13 37\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. \n\n a) Einerseits muss der Versicherte sicherstellen, dass er in der Regel innert\nTagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 AVIV),\nandererseits legt die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten fest, wie er innert\nTagesfrist erreicht werden kann (Art. 22 Abs. 4 AVIV). Dieses Erfordernis deckt sich mit Sinn\nund Zweck der in Art. 17 AVIG festgelegten Pflichten der versicherten Person, wonach sie\nalles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und insbesondere\nArbeit zu suchen hat. Dazu gehört auch, dass die versicherte Person so schnell als möglich\nerreichbar zu sein hat, ist doch die Erreichbarkeit innert Tagesfrist gerade wesentlich, um\neinen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu\ngewährleisten, insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für\nVeranstaltungen der Amtsstelle entgegen zu nehmen (BGE C 171/05 vom 16.09.2005 E.\n3.3). Die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen. Im Vordergrund\nsteht hier die Erreichbarkeit auf dem Postweg oder per Telefon (AVIG-Praxis ALE B342).\n\nb) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer darum gebeten hat, ihn\nzwecks Vereinbarung eines neuen Termins zurückzurufen. Anstelle eines Rückrufes wurde\nder Beschwerdeführer angeschrieben, was dem RAV Uri nicht zum Vorwurf gemacht werden\nkann. Vielmehr durfte es davon ausgehen, der Beschwerdeführer wäre auf dem Postweg\nerreichbar. Es liegt am Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass er auf schriftlichem\nWeg rechtzeitig erreichbar bleibt. Andernfalls braucht es einen klaren Hinweis darauf, dass\nder Kontakt per Telefon geschehen soll. Daran fehlt es vorliegend. Insgesamt ist das\nVerhalten des Beschwerdeführers nicht als entschuldbar zu betrachten, womit die\nEinstellung an sich nicht zu beanstanden ist.\n\n4. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.\n\nDie Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30\nAbs. 3 AVIG). Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n1 - 15 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Vorinstanz verfügte eine Einstellung von 10\nTagen. Vorliegend ist in Würdigung aller Umstände von einem leichten Verschulden\nauszugehen. Die Vorinstanz hat von der Höchsteinstellungsdauer von 15 Tagen abgesehen\nund die Einstelldauer auf 10 Tage angesetzt. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine\ntypische Ermessensfrage (BGE 8C_833/2007 vom 14.05.2008 E. 3.3) Das\nSozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen\nder Verwaltung setzen. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine\nabweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (Thomas Locher,\nGrundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 510). Solche\nGegebenheiten bestehen vorliegend. Die Einstellungsdauer wird gemäss Einstellraster für\ndie KAST (Kantonale Amtsstelle)/RAV (AVIG-Praxis ALE D72) vorgenommen. Danach ist bei\njeder Einstellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Wird im\nkonkreten Einzelfall vom Raster abgewichen, so ist in der Verfügung eine Begründung für die\nstrengere oder mildere Einstellung anzuführen. Wer eine Weisung der KAST/RAV nicht\nbefolgt, kann zwar mit einer Einstellung von 10 Tagen sanktioniert werden (AVIG-Praxis ALE\nD72 Ziff. 3.B 1). Jedoch hat derjenige, der ohne entschuldbaren Grund an einem\nBeratungsgespräch fernbleibt, nur eine Einstellung von 5 - 8 Tagen zu befürchten (AVIG-\nPraxis ALE D72 Ziff. 3.A 1). Angesichts dessen erscheint hier eine Einstellungsdauer von 10\nTagen nicht angemessen, mithin die Dauer um 4 Tage herabzusetzen ist.\n"}