{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-37_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7620", "Checksum": "e0d97571361fe11c70d11afcd6f6775e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2013 2013_OG V 13 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. 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Daran fehlt es vorliegend. Die Einstellung an sich ist\nnicht zu beanstanden. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die\nHöhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage. Das Gericht\nmuss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende\nErmessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Eine\nEinstellungsdauer von zehn Tagen erscheint nicht angemessen, die Dauer ist\num vier Tage herabzusetzen.\n\nObergericht, 6. Dezember 2013, OG V 13 37\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Zunächst wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in\nseiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Einspracheentscheid wurde nunmehr Art. 30\nAbs. 1 lit. d AVIG herangezogen. Die Begründung blieb aber dieselbe. Dem\nBeschwerdeführer wird vorgeworfen, die Weisung des RAV Uri vom 18. Juni 2013 nicht\nbefolgt zu haben. Die da lautet, bis am 21. Juni 2013 dem RAV Uri telefonisch\nTerminvorschläge für ein Beratungsgespräch zu unterbreiten.\n\na) Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden\nSchadenminderungspflicht folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare\nunternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Zur\nDurchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf\nEintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen\nvor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die\nAusrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen\nausgesetzt werden (BGE C 135/02 vom 10.02.2003 E. 1.1; Thomas Nussbaumer,\nArbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV, 2. Aufl.,\nBasel 2007, Rz. 822). Konkret sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG unter anderem dann eine\nEinstellung vor, wenn der Versicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der\nzuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder\neine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder\nderen Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (lit.\nd); oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die\nAuskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e).\n\nb) Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten\nTag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner\nWohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur\nArbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen\n(Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Kontrollvorschriften umfassen Beratungs- und Kontrollgespräche\nbeim RAV (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV; AVIG-Praxis ALE B328). An Beratungsgesprächen\nhat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit.\nb AVIG). So legt diese die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche fest (Art. 21\nAbs. 2 AVIV). Der Versicherte muss in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen\nAmtsstelle erreicht werden können (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 AVIV). Was also das Versäumen\nvon Beratungsgesprächen anbelangt, so wird solches unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG\nsubsumiert (ARV 2013 S. 186 E. 2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180). Gleiches muss gelten, wenn es um\ndie Missachtung einer Weisung geht, die dazu dient, einen Termin für ein\nBeratungsgespräch zu finden, respektive wenn die Erreichbarkeit des Versicherten nicht\ngewährleistet ist (siehe Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 846). Demnach ist folgende\nPrüfung unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorzunehmen.\n\n3. Unbestritten ist, dass das RAV Uri den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.\nJuni 2013 angewiesen hat, sich bis am 21. Juni 2013 telefonisch zu melden; und dieses\nSchreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Weiter steht fest, dass der\nBeschwerdeführer dieser Weisung keine Folge leistete. Hingegen bringt er vor, die Frist wäre\nzu knapp bemessen gewesen. Er hätte in der fraglichen Zeit im Zwischenverdienst\ngearbeitet und wäre deshalb Zuhause nicht anzutreffen gewesen. Eine telefonische\nKontaktaufnahme wäre aber möglich gewesen. Es fragt sich, ob das Verhalten des\nBeschwerdeführers entschuldbar ist.\n\n"}