{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-37-Arbe_2013-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7295", "Checksum": "a58314fcff275d86676422fd780257ca"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 37_Arbeitslosenversicherung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2013 2013_OG V 13 37_Arbeitslosenversicherung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:26", "Checksum": "334f0cb93544e5d247760945636cb93f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2013 2013_OG V 13 37_Arbeitslosenversicherung\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. \n\nArbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1,\nArt. 22 Abs. 4 AVIV. Der Versicherte muss sicher stellen, dass er in der Regel\ninnert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die\nzuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er innert Tagesfrist\nerreicht werden kann. Anstelle eines telefonischen Rückrufes wurde der\nBeschwerdeführer angeschrieben. Es liegt am Beschwerdeführer, sich so zu\norganisieren, dass er auf schriftlichen Weg rechtzeitig erreichbar bleibt.\nAndernfalls braucht es einen klaren Hinweis darauf, dass der Kontakt per\nTelefon geschehen soll. Daran fehlt es vorliegend. Die Einstellung an sich ist\nnicht zu beanstanden. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die\nHöhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage. Das Gericht\nmuss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende\nErmessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Eine\nEinstellungsdauer von zehn Tagen erscheint nicht angemessen, die Dauer ist\num vier Tage herabzusetzen.\n\nObergericht, 6. Dezember 2013, OG V 13 37\n"}