- damit die mit Zwischenentscheid vom 15. Februar 2008 (OG V 08 5) gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung rückwirkend als entzogen gilt; - somit in Vollzug von Dispositiv-Ziffer 3 des Bundesgerichtsentscheides vom 25. Juli 2012 (BGE 8C_332/2013) die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren OG V 08 5 und 12 20 nicht zu gewähren ist;