- eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, nicht deshalb teilweise davon entbunden sein soll, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 29 zu Art. 111 VRPG); - nur die nachträgliche Rückforderung offen bliebe, wenn der Richter an den zu Beginn des Verfahrens gefällten Entscheid gebunden wäre, was einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte, an dem auch die Beschwerdeführerin kein Interesse haben kann (BGE 122 I 7 E. 4b);