- der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden kann, wenn die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel gelangt, selbst nach Erledigung des Prozesses auf Grund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge ferner zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (BGE 122 I 324 E. 2c, 122 I 7 E. 4b; BGE 8C_772/2010 vom 02.12.2010 E. 2.4; Madeleine Randacher, in Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.],