Wenn der Richter an den zu Beginn des Verfahrens gefällten Entscheid gebunden wäre, bliebe nur die nachträgliche Rückforderung offen, was einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte, an dem auch die Beschwerdeführerin kein Interesse haben kann. In concreto ist von einem monatlichen Überschuss auszugehen, der es der Beschwerdeführerin erlaubt, die gesamten Anwaltskosten innert angemessener Zeitdauer bezahlen zu können. Die mit Zwischenentscheid im ersten Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständigung gilt damit rückwirkend als entzogen. Obergericht, 30. August 2013, OG V 13 33 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass