Er kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war. Wenn der Richter an den zu Beginn des Verfahrens gefällten Entscheid gebunden wäre, bliebe nur die nachträgliche Rückforderung offen, was einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte, an dem auch die Beschwerdeführerin kein Interesse haben kann.