Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert oder wieder entzogen werden, wenn die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder auf Grund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel gelangt. Selbst nach Erledigung des Prozesses können aufgrund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtpflege wird nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig. Er kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.