UV. Art. 61 lit. f ATSG. Art. 36 Abs. 3 VRPV. Zweites Verfahren vor Obergericht im Nachgang in einem Entscheid des Bundesgerichts, mit dem der im ersten Verfahren vor Obergericht ergangene Entscheid aufgehoben wurde. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert oder wieder entzogen werden, wenn die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder auf Grund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel gelangt.