{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-08-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-33_2013-08-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6971", "Checksum": "b6484d3053366d2e003249357ac32a1e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2013 2013_OG V 13 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 61 lit. f ATSG. Art. 36 Abs. 3 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:37", "Checksum": "22ad696efd3c98d5e6405a8f4dd3a3ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 30.08.2013 2013_OG V 13 33\nRegeste:\nUV. Art. 61 lit. f ATSG. Art. 36 Abs. 3 VRPV. \n\nUV. Art. 61 lit. f ATSG. Art. 36 Abs. 3 VRPV. Zweites Verfahren vor Obergericht\nim Nachgang in einem Entscheid des Bundesgerichts, mit dem der im ersten\nVerfahren vor Obergericht ergangene Entscheid aufgehoben wurde. Der\nAnspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert dem Bedürftigen keine\ndefinitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die unentgeltliche\nRechtspflege kann verweigert oder wieder entzogen werden, wenn die\nbedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder auf Grund des\nProzessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel gelangt. Selbst nach\nErledigung des Prozesses können aufgrund der Rechtswohltat ausbezahlte\nBeträge zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des\nBegünstigten ausreichend verbessert hat. Der Entscheid über die\nunentgeltliche Rechtpflege wird nur formell, jedoch nicht materiell\nrechtskräftig. Er kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert\noder aufgehoben werden. Eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen\nProzess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb\nteilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig\nwar. Wenn der Richter an den zu Beginn des Verfahrens gefällten Entscheid\ngebunden wäre, bliebe nur die nachträgliche Rückforderung offen, was einen\nunnötigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte, an dem auch die\nBeschwerdeführerin kein Interesse haben kann. In concreto ist von einem\nmonatlichen Überschuss auszugehen, der es der Beschwerdeführerin erlaubt,\ndie gesamten Anwaltskosten innert angemessener Zeitdauer bezahlen zu\nkönnen. Die mit Zwischenentscheid im ersten Verfahren gewährte\nunentgeltliche Rechtsverbeiständigung gilt damit rückwirkend als entzogen.\n\nObergericht, 30. August 2013, OG V 13 33\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem Bedürftigen keine definitive\nÜbernahme der Kosten durch den Staat garantiert, die unentgeltliche Rechtspflege\nverweigert oder wieder entzogen werden kann, wenn die bedürftige Partei im Laufe des\nVerfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel gelangt,\nselbst nach Erledigung des Prozesses auf Grund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge\nferner zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des\nBegünstigten ausreichend verbessert hat (BGE 122 I 324 E. 2c, 122 I 7 E. 4b; BGE\n8C_772/2010 vom 02.12.2010 E. 2.4; Madeleine Randacher, in Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.],\nKommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl.,\nZürich 2009, N. 14 zu § 16);\n\n- der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nur formell, jedoch nicht\nmateriell rechtskräftig wird, und mithin wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert\noder aufgehoben werden kann (BGE 8C_772/2010 vom 02.12.2010 E. 2.4; Madeleine\nRandacher, a.a.O., N. 12 zu § 16);\n\n- eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu\nführen in der Lage ist, nicht deshalb teilweise davon entbunden sein soll, weil sie in einem\nfrüheren Zeitpunkt bedürftig war (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen\nVRPG, Bern 1997, N. 29 zu Art. 111 VRPG);\n- nur die nachträgliche Rückforderung offen bliebe, wenn der Richter an den zu\nBeginn des Verfahrens gefällten Entscheid gebunden wäre, was einen unnötigen\nbürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte, an dem auch die Beschwerdeführerin kein\nInteresse haben kann (BGE 122 I 7 E. 4b);\n\n- die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahrensrecht in Art. 36 VRPV\ngeregelt ist;\n\n- die Ausführungen im Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom\n14. Dezember 2012 (OG V 12 20) unbestritten blieben;\n\n- gemäss Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 14.\nDezember 2012 (OG V 12 20) von einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'229.--\nauszugehen ist, was der Beschwerdeführerin erlaubt, die gesamten Anwaltskosten innert\nangemessener Zeitdauer bezahlen zu können (vgl. BGE 4P.22/2007 vom 18.04.2007 E.\n3.2);\n\n- damit die mit Zwischenentscheid vom 15. Februar 2008 (OG V 08 5) gewährte\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung rückwirkend als entzogen gilt;\n\n- somit in Vollzug von Dispositiv-Ziffer 3 des Bundesgerichtsentscheides vom 25.\nJuli 2012 (BGE 8C_332/2013) die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren OG V 08 5\nund 12 20 nicht zu gewähren ist;\n"}