- mit Verfügung vom 27. September 2013 – wie erwähnt – die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente rückwirkend per Ende April 2010 aufhob, somit die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. August 2013 betreffend Sistierung der Rente gegenstandslos geworden ist, da die Aufhebungsverfügung die Sistierungsverfügung konsumiert hat (BGE 8C_665/2011 vom 26.01.2012 E. 2.2); - das Verfahren bezüglich Sisitierung der Rente als gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 8C_665/2011 vom 26.01.2012 E. 2.2);