{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-11-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-13-31_2013-11-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6982", "Checksum": "8bf596b197e922a2a75ff0ccd766ca61"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 13 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.11.2013 2013_OG V 13 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:48", "Checksum": "bbd3bf3622f9277e8dc1bfbc72f9ae09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.11.2013 2013_OG V 13 31\nRegeste:\nIV. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG. \n\nIV. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG. Eine im Rahmen einer\nvorsorglichen Massnahme erlassene Verfügung auf sofortige Sistierung der\nRente wird mit der definitiven Verfügung auf eine weiter rückwirkende\nAufhebung der Rente gegenstandslos. Die Aufhebungsverfügung hat die\nSistierungsverfügung konsumiert. Abschreibung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 14. November 2013, OG V 13 31\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- die IV-Stelle Uri nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren mit Verfügung vom\n7. August 2013 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 55 Abs. 1\nATSG i.V.m. Art. 56 VwVG die ganze IV-Rente von Burchard Meens, Erstfeld, per sofort\nsistierte und gestützt auf Art. 66 IVG und Art. 97 AHVG einer Beschwerde gegen diese\nVerfügung die aufschiebende Wirkung entzog;\n\n- X am 12. August 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der\nIV-Stelle Uri erhob, er die Aufhebung der sofortigen Sistierung der Rente und die Aufhebung\ndes Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt;\n\n- die Beschwerde mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. August 2013 in das\nGeschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung)\naufgenommen wurde;\n\n- mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. August 2013 das Doppel der\nRechtsmitteleingabe der IV-Stelle Uri zur Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt wurde,\ngleichzeitig Burchard Meens aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr.\n400.-- innert 10 Tagen zu leisten;\n\n- die Beschwerdegegnerin am 28. August 2013 vernehmlassungsweise die\nAbweisung der Beschwerde beantragte;\n\n- der Beschwerdeführer replikweise am 18. September 2013 an seiner\nBeschwerde festhält, er zusätzlich beantragt, dass nach Möglichkeit die Kosten nach\nAbschluss des Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt werden;\n\n- am 2. Oktober 2013 die Beschwerdegegnerin zur Replik vom 18. September\n2013 Stellung nahm;\n\n- der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2013 Stellung zur Eingabe der\nBeschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2013 nahm;\n\n- mit Verfügung vom 27. September 2013 die Beschwerdegegnerin gegenüber\ndem Beschwerdeführer dessen Rente rückwirkend per Ende April 2010 aufhob, der\nBeschwerdeführer gegen diese Verfügung am 25. Oktober 2013\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri erhob, das Verfahren\n(OG V 13 45) bei diesem hängig ist;\n\n- mit Verfügung vom 27. September 2013 – wie erwähnt – die\nBeschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente rückwirkend per\nEnde April 2010 aufhob, somit die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. August 2013\nbetreffend Sistierung der Rente gegenstandslos geworden ist, da die Aufhebungsverfügung\ndie Sistierungsverfügung konsumiert hat (BGE 8C_665/2011 vom 26.01.2012 E. 2.2);\n\n- das Verfahren bezüglich Sisitierung der Rente als gegenstandslos abzuschreiben\nist (BGE 8C_665/2011 vom 26.01.2012 E. 2.2);\n"}