Der vorliegenden Beistandschaft ist eigen, dass sie konfliktträchtig ist. Aufgrund der gegenwärtigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist zu erwarten, dass auch bei einer neu eingesetzten Person über kurz oder lang Konflikte auftreten dürften (Urs Vogel, a.a.O., N. 26 zu Art. 421 - 424 ZGB). Daran würde nichts ändern, wenn anstelle eines Berufs- ein Privatbeistand bestellt würde. Dass dem so wäre, zeigt der Umstand, dass vormals eine Privatperson das Amt des Beistandes inne hatte und trotzdem das Vertrauensverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer scheinbar nicht aufrechterhalten werden konnte.